Eine ungeimpfte Institutsmitarbeiterin der Hochschule war gegen die Entscheidung des Präsidiums, Zugang nur Geimpften, Getesteten und Genesenen (3G) zu gewähren, per einstweiliger Anordnung vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen. Ehe die Eilsache entschieden wurde, gab die Uni nach und kassierte die Vorgabe – wohl wissend, dass die Verfügung auf Sand gebaut war. Felix Hoffmeyer, Anwalt der Uni-Mitarbeiterin: „Wesentliche Grundrechtseingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und können von einer öffentlichen Einrichtung ohne Anordnung des Gesundheitsamts nicht einfach per Hausrecht verfügt werden.“ Anwalt Felix Hoffmeyer: „Die Vorgabe der Uni war rechtswidrig.“ Foto: Marcus Prell
Wenn derzeit keine Überlastung des Gesundheitssystems drohe, gebe es auch keine infektionsschutzrechtliche Basis, um Impf- und Testnachweise zu verlangen, so der Jurist, der schon im Frühjahr gegen andere „Hausanordnungen“ erfolgreich vorging – etwa beim Amtsgericht Hannover und dem Landesmuseum. Die Leibniz-Uni setzt seither bei der Corona-Prophylaxe auf Freiwilligkeit. In einer Rundmail appellierte Präsident Dr. Volker Epping an Studenten und Mitarbeiter, sich weiterhin testen zu lassen und bei Ansammlungen eine Maske zu tragen.