In einem Streit um die Rückgabe einer in Aktien angelegten Mietkaution muss eine Wohnungsgesellschaft laut einem Kölner Gerichtsurteil die Kaution in Form von Aktien herausgeben. In dem vom Amtsgericht Köln entschiedenen Fall ging es um eine 800-Mark-Kaution, die ursprünglich im Jahr 1960 hinterlegt worden war. Die Summe wurde in einem neuen Vertrag 2005 übernommen. Der Kurswert der Mietsicherheit lag bei Klageerhebung im Dezember 2021 bei 115.000 Euro. Geklagt hatte eine Frau, deren inzwischen gestorbene Eltern die Kaution hinterlegt hatten. Der Klägerin stehe grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe der Mietsicherheit in Form von Aktien zu, teilte das Amtsgericht am Dienstag mit (Az. 203 C 199/21 vom 19.7.2022). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Wohnungsgesellschaft kann Berufung beim Landgericht einlegen. Um welches Unternehmen es sich handelt, teilte das Gericht nicht mit. Laut Mietvertrag habe das Immobilienunternehmen den Betrag in eigene Aktien anlegen dürfen, so das Gericht. Der Vertrag sah demnach vor, dass die Aktien nach Beendigung des Mietverhältnisses herauszugeben sind. Die Wohnungsgesellschaft sollte allerdings auch berechtigt sein, anstelle der Aktien den Nominalbetrag von 800 Mark auszuzahlen.