Für Teil- und Miteigentümer gelten bei der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung unterschiedliche Regelungen. (Foto: dpa) Frankfurt Seit Juli müssen alle Grundstückseigentümer eine besondere Steuererklärung – die sogenannte Grundsteuererklärung – abgeben. Dies ist notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsweise der Grundsteuer für unzulässig erklärt hat. Eigentümer der 36 Millionen bebauten und unbebauten Grundstücke müssen die Erklärungen bis Ende Oktober 2022 abgeben. Was beim Einfamilienhaus einfach erscheint, wirft für Eigentümer von Eigentumswohnungen oder Mehreigentümer-Grundstücken und -Gebäuden Fragen auf. Das geht davon aus, dass oft nur einer der Miteigentümer vom Finanzamt zur Abgabe einer Erklärung aufgerufen wird – mit der Bitte, die anderen zu informieren. „Das ist oft die erste Person aus dem Grundbuch, aber nicht immer“, beobachtet Christoph Kottke, Fachanwalt für Miet- und Wohnungsrecht bei B&K Rechtsanwälte. Ob Ehepaar, Erben oder Nicht-Verwandte: Das Handelsblatt beantwortet die wichtigsten Fragen zur Grundsteuererklärung, wenn die Wohnung, das Gebäude oder das Grundstück mehreren Personen gehört.

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